Kostentransparenz und eine für Sie und uns faire Gebührenregelung sind wesentliche Bausteine einer beiderseits guten Zusammenarbeit. Deshalb biete ich je nach Eignung des Falls unterschiedliche Abrechnungsvarianten an.

Abrechnungsvarianten

Gesetzliche Vergütung

Wenn keine Gebührenvereinbarung abgeschlossen wird, rechnen wir nach Gegenstandswert ab. Dieser wird nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), gegebenenfalls in Verbindung mit einschlägigen Kostengesetzen, ermittelt. Lesen Sie bitte dazu unser Hinweisblatt Gegenstandswert.

Ihre Rechtsschutzversicherung, Haftpflichtversicherung und Gegner, müssen, sofern sie zur Erstattung Ihrer Kosten verpflichtet sind, im Regelfall nur die gesetzlich vorgegebenen Gebühren erstatten.

Vergütungsvereinbarungen

In vielen Fällen ist die Abrechnung nach den gesetzlichen Vergütungsregelungen für beide Seiten unbefriedigend oder gar völlig ungeeignet.

Eine angemessene Vergütung für Beratungsangelegenheiten oder für die Erstellung von Rechtsgutachten ist vom Gesetzgeber absichtlich nicht geregelt. Als beiderseits faire Lösung bieten wir deshalb unsere Beratungstätigkeiten meist – Erstberatungen stets – gegen Zeithonorar an.

Auch bei außergerichtlicher Vertretung, Vertragsgestaltung und Teilnahme an Verhandlungen lässt sich ein Gegenstandswert im Voraus oft nicht ermitteln, sondern ergibt sich, wenn überhaupt, erst im Nachhinein. Häufig kommt es auch nicht mehr zur abschließenden Wertermittlung, weil früh einvernehmliche Lösungen mit den Geschäftspartnern gefunden werden.

Um die Kosten für beide Seiten transparent zu gestalten, bieten wir deshalb die Abrechnung nach Zeithonorar und – in selteneren, geeigneten, Fällen – die Festlegung eines angemessenen Mindest-Gegenstandswertes oder die Vereinbarung eines Pauschal-Honorars an.
In allen gerichtlichen Verfahren richtet sich unser Honorar auf Grund § 4 Abs. 1 RVG stets mindestens nach der gesetzlichen Vergütung!

Für weitere Details fragen Sie gerne an!

Rechtsschutzversicherungen

Gerne rechnen wir unmittelbar mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.

Soweit beauftragt, führen wir für Sie die Deckungsanfrage, im Rahmen des beauftragten Mandates durch. Sollten sich Streitigkeiten mit Ihrer Rechtsschutzversicherung über den Deckungsumfang ergeben, behalten wir uns jedoch vor, diese, nach vorheriger Absprache mit Ihnen, als eigene kostenpflichtige Angelegenheit für Sie zu führen.

Bitte beachten Sie, dass gerade in Immobilienangelegenheiten eine Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung auf Grund der sogenannten „Bauausschlussklausel“ häufig nicht gewährleistet ist.

Auch kann in Ihrem Versicherungsvertrag eine Wartezeit (im Regelfall 3 Monate) oder ein Selbstbehalt vereinbart oder die Übernahme der Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein.

Die von Ihrer Versicherung nicht getragenen Kosten rechnen wir unmittelbar mit Ihnen ab.